Kapitelübersicht - Geschützte Natur - Das Reichsnaturschutzgesetz

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Das Reichsnaturschutzgesetz    

Wege der Erinnerung

  1. Vorgeschichte
  2. In Görings Hand
  3. Die Enteignungsfrage
  4. Euphorische Zeiten
  5. Begradigte Flüsse
  6. Reich und Länder
  7. Kampf um die Weitergeltung
  8. Ein neues DDR-Gesetz
  9. Das Bundesnaturschutzgesetz von 1976
  10. Nazi-Connections
  11. Schatten der Vergangenheit
  12. "Grüne Nazis"
  13. Kooperationsverhältnisse
  14. Und immer wieder: Die Eigentumsfrage

 

Verwandte Themen

Heimat, Das Naturdenkmal, Die Lüneburger Heide, Nationalpark Bayerischer Wald, Der Regenwald

 

Literatur

Edeltraud Klueting, Die gesetzlichen Regelungen der nationalsozialistischen Reichsregierung für den Tierschutz, den Naturschutz und den Umweltschutz, in: Joachim Radkau, Frank Uekötter (Hrsg.), Naturschutz und Nationalsozialismus. Frankfurt und New York 2003, S. 77-105.

 

Charles Closmann, Legalizing a Volksgemeinschaft. Nazi Germany's Reich Nature Protection Law of 1935, in: Franz-Josef Brüggemeier, Mark Cioc, Thomas Zeller (Hrsg.), How Green Were the Nazis? Nature, Environment, and Nation in the Third Reich. Athens, Ohio 2005, S. 18-42.

 

Frank Uekoetter, The Green and the Brown. A History of Conservation in Nazi Germany. New York und Cambridge 2006.

 

Fußnoten

[1] Walther Schoenichen, Der Naturschutz im nationalen Deutschland, in: Völkischer Beobachter Jg. 46 Nr. 84, Norddeutsche Ausgabe A (25. März 1933), S. 6.


[2] Staatsarchiv Würzburg Landratsamt Bad Kissingen Nr. 1237, Bund Naturschutz in Bayern an die Gruppenführer und Vertrauensmänner, 28.8.1935.

 
[3] Hans Klose, Adolf Vollbach, Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935 und Die Naturschutzverordnung vom 18. März 1936, Neudamm 1939, S. 84.

 

[4] Karl Asal, Bewährung und Weiterbildung des Reichsnaturschutzrechts, in: Hans Klose, Herbert Ecke (Hrsg.), Verhandlungen deutscher Landes- und Bezirksbeauftragter für Naturschutz und Landschaftspflege. Dritte Arbeitstagung 11. bis 13. September 1949 Boppard am Rhein, Egestorf 1950, S. 10-20; S. 10.

 

[5] Reinhard Piechocki, In „Natur und Landschaft" zurückgeblättert... 32. Teil: Vor 70 Jahren: Das Reichsnaturschutzgesetz, in: Natur und Landschaft 80 (2005), S. 378.

 

[6] Walter Mrass, Die Organisation des staatlichen Naturschutzes und der Landschaftspflege im Deutschen Reich und in der Bundesrepublik Deutschland seit 1935, gemessen an der Aufgabenstellung in einer modernen Industriegesellschaft (Beiheft 1 zu Landschaft + Stadt), Stuttgart 1970, S. 22-29.

 

[7] Zitiert nach Ursula Kellner, Heinrich Friedrich Wiepking (1891-1973). Leben, Lehre und Werk. Diss. Universität Hannover 1998, S. 297.

 

[8] Anna Bramwell, Blood and Soil. Walther Darré and Hitler's Green Party, Abbotsbrook 1985.

 

[9] Neue Politische Literatur 31 (1986), S. 502.

 

[10] Charles Closmann, Legalizing a Volksgemeinschaft. Nazi Germany's Reich Nature Protection Law of 1935, in: Franz-Josef Brüggemeier, Mark Cioc, Thomas Zeller (Hrsg.), How Green Were the Nazis? Nature, Environment, and Nation in the Third Reich, Athens, Ohio 2005, S. 18-42; S. 23.

 

Bildnachweis

Ein typisches Projekt des Reichsarbeitsdienstes: Umbau der Ems in der Nähe von Münster. Die Aufnahme zeigt den begradigten Flusslauf. Westfälisches Archivamt Münster LWL Best. 305 Nr. 54.

Im Jahre 1935 verabschiedete die nationalsozialistische Regierung das Reichsnaturschutzgesetz. Es löste in ganz Deutschland einen fieberhaften Boom der Naturschutzarbeit aus, und das mit Grund: Das nationalsozialistische Gesetz erfüllte nahezu alle Wünsche der Natur- und Heimatfreunde und gilt im internationalen Vergleich als das vielleicht beste Gesetz seiner Zeit. Das machte das Reichsnaturschutzgesetz nach 1945 zu einer zwiespältigen Erinnerung: Wehmütig dachte man an die weitreichenden Bestimmungen, die zum Teil durch das Grundgesetz außer Kraft gesetzt wurden – aber zugleich verkörperte das Gesetz auch das Bündnis mit einem verbrecherischen Regime. So verbinden sich mit dem Erinnerungsort Reichsnaturschutzgesetz Schlüsselfragen des heutigen Naturschutzes: Wie verhält man sich gegenüber einem undemokratischen Regime, das verlockende Arbeitsmöglichkeiten bietet? Und wie viel Staat verträgt Naturschutz überhaupt? Im Reichsnaturschutzgesetz spiegelt sich die Fremdheit des deutschen Naturschutzes gegenüber seiner Gesellschaft.

 

 

1. Vorgeschichte

Die Naturschutzbewegung hatte sich in Deutschland in der Zeit um 1900 organisatorisch konstituiert. Während die neue Bewegung sich zunächst stark auf den Schutz kleinräumiger Naturdenkmäler konzentrierte (der spektakuläre Kampf um die Laufenburger Stromschnellen war eher die Ausnahme), rückten größere Schutzgebiete in den zwanziger Jahren mehr und mehr in den Mittelpunkt der Naturschutzarbeit. Dazu bedurfte es neuer Gesetze und energischer Unterstützung in den Verhandlungen mit Grundbesitzern. Dass beides weitgehend ausblieb, trug wesentlich zur Distanz der Naturschutzbewegung gegenüber der Weimarer Republik bei. Nach der Machtergreifung der Nationalsozialisten regten sich deshalb neue Hoffnungen. Der Leiter der preußischen Naturschutzstelle Walther Schoenichen biederte sich mit einem Artikel im Völkischen Beobachter bei den neuen Machthabern an: Naturschutz sei "eine besondere Aufgabe der nationalsozialistischen Bewegung". Sichern müsse man deshalb "auch solche Denkmäler der Natur und solche landschaftlich bemerkenswerten Teile unseres Heimatbodens, die sich in privatem Besitz befinden". Ausdrücklich bezog sich Schoenichen auf einen Grundsatz, der als Punkt 24 im Parteiprogramm der NSDAP stand: "Gemeinnutz geht vor Eigennutz."[1]

 

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2. In Görings Hand

Die Verabschiedung des Reichsnaturschutzgesetzes am 26. Juni 1935 ging vor allem auf die Initiative Hermann Görings zurück, der das Gesetz im Hauruck-Verfahren durchs nationalsozialistische Kabinett peitschte. Das war den Naturschützern auch keineswegs unangenehm, verband sich damit doch die Hoffnung, dass der zweite Mann des NS-Staats sich künftig voller Tatendrang für den Naturschutz einsetzen würde. In diesem Sinne schrieb der Bund Naturschutz in Bayern im August 1935 an seine Gruppenführer und Vertrauensmänner: „Nun hat der Reichsforstmeister Göring auch den Naturschutz in seine starke Hand genommen und unseren Bestrebungen das reichsgesetzliche Rückgrat gegeben."[2]

 

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3. Die Enteignungsfrage

Im dicht besiedelten Deutschland geriet der Naturschutz immer wieder in Konflikt mit den Eigentümern schützenswerter Grundstücke. Die entsprechenden Verhandlungen gestalteten sich häufig als schwierig, auch weil der Naturschutz nur mit Mühe Gelder für Entschädigungszahlungen aufbringen konnte. Umso größer war deshalb die Begeisterung, dass Paragraph 24 des Reichsnaturschutzgesetzes erklärte: „Rechtmäßige Maßnahmen, die auf Grund dieses Gesetzes [...] getroffen werden, begründen keinen Anspruch auf Entschädigung."[3] In den Verhandlungen mit Grundbesitzern saßen die Naturschützer fortan am längeren Hebel und das Tempo der Naturschutzarbeit steigerte sich enorm. Während sich die Ausweisung eines Naturschutzgebiets zuvor oft über Jahre hingezogen hatte, gingen die Verfahren nun in wenigen Monaten über die Bühne.

 

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4. Euphorische Zeiten

Das neue Gesetz löste im gesamten Reich eine Welle hektischer Betriebsamkeit aus. Überall wurden Naturschutzbeauftragte ernannt, bestehende Netzwerke intensiviert und Schutzgebiete im Überschwang der Gefühle gleich dutzendweise ausgewiesen. Es war ein Boom, wie ihn die Naturschützer dieser Generation weder davor noch danach je erlebten, und mancher Naturschützer agierte bis in die frühe Kriegszeit hinein geradezu wie im Rausch. Selbst nach dem Krieg beschworen sie wehmütig die glorreichen Zeiten nach der Verabschiedung des Reichsnaturschutzgesetzes: "Mit einem Schlage war der oft genug mit Geringschätzung behandelte Naturschutz eine Größe geworden, mit der man rechnen mußte", erklärte der badische Naturschützer Karl Asal 1949.[4] Das NS-Regime galt als die erste deutsche Regierung, die wirklich die Bedürfnisse des Naturschutzes erkannt hatte – ganz anders als die schwächliche Republik von Weimar.

 

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5. Begradigte Flüsse

Die Begeisterung der Naturschützer trug Züge einer Selbsttäuschung, denn von einer systematischen Naturschutzpolitik konnte tatsächlich keine Rede sein. Die im Reichsnaturschutzgesetz vorgesehene Beteiligung des Naturschutzes an Projekten, die einen erheblichen Einfluss auf das Landschaftsbild hatten, wurde in der Verwaltungspraxis häufig ignoriert, hinzu kamen die ökologischen Folgen von Aufrüstungs- und Infrastrukturprojekten. Die Projekte des Reichsarbeitsdienstes liefen zum Beispiel häufig auf die Zerstörung wertvoller Naturräume hinaus, indem Flüsse begradigt oder Feuchtgebiete trockengelegt wurden. Die Öko-Bilanz des NS-Regimes ist auch mit Blick auf die Interessen des Naturschutzes eindeutig negativ.

 

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6. Reich und Länder

In juristischer Beziehung markierte das Reichsnaturschutzgesetz den Beginn eines Dualismus von Reich bzw. Bund und den Ländern, der den deutschen Naturschutz bis heute prägt. Bis 1935 war Naturschutz ausschließlich Sache der einzelnen deutschen Bundesstaaten gewesen. Nach der Ausschaltung der Länder als eigenständigen politischen Einheiten war hingegen der Weg zu einer reichsweit einheitlichen Regelung frei. In der Bundesrepublik wurde die Frage der Kompetenzverteilung zwischen Bundesregierung und Bundesländern zu einem notorischen Konfliktherd.

 

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7. Kampf um die Weitergeltung

Die Enteignungsoption verschwand mit der Verabschiedung des Grundgesetzes, das entschädigungslose Enteignungen grundsätzlich untersagte. Wie sich der Rest des Gesetzes zu den Bedingungen des nationalsozialistischen Rechtsstaats verhielt, blieb hingegen jahrelang umstritten. Die Naturschützer kämpften leidenschaftlich für die Weitergeltung des Reichsnaturschutzgesetzes, schon deshalb, weil dessen Aufhebung zu einem juristischen Vakuum geführt hätte. Der juristische Konflikt zog sich bis 1958 hin, als das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltung des Reichsnaturschutzgesetzes anerkannte. Das Urteil schuf Rechtssicherheit, wirkte allerdings auch als eine Art "Persilschein", indem das Gesetz fortan in Naturschutzkreisen als unbelastet galt. Am Ende der juristischen Debatten erschien es als neutraler Gesetzestext, gereinigt von problematischen Klauseln und befreit vom Makel der Geburtsumstände, und das beruhigte das Gewissen enorm. Noch 2005 war in einem Beitrag zum 70-jährigen Jubiläum des Reichsnaturschutzgesetzes zu lesen: "Das Reichsnaturschutzgesetz ist nicht als ein ideologiegeprägtes, typisches Nazigesetz einzustufen."[5]

 

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8. Ein neues DDR-Gesetz

Die DDR verabschiedete 1954 ein Gesetz zur Erhaltung und Pflege der heimatlichen Natur. Damit verlor das Reichsnaturschutzgesetz im Osten Deutschlands seine Gültigkeit. Das lief freilich nur auf den ersten Blick auf einen klaren Bruch mit nationalsozialistischen Traditionen hinaus. Im Rahmen der "Landschaftsdiagnose der DDR", einem landespflegerischen Großprojekt der fünfziger Jahre, zu dem es in Westdeutschland kein Pendant gab, arbeiteten auch Landschaftsarchitekten und Planer für das SED-Regime, die zuvor im Sold der Nationalsozialisten gestanden hatten.

 

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9. Das Bundesnaturschutzgesetz von 1976

Im Westen verlor das Reichsnaturschutzgesetz erst 1976 seine Gültigkeit, als der Bundestag das Bundesnaturschutzgesetz verabschiedete. Das neue Gesetz war Teil der gesetzgeberischen Initiative, die Hans-Dietrich Genscher mit dem ersten Umweltprogramm der Bundesregierung angeschoben hatte, gewann allerdings nie den Nimbus des Reichsnaturschutzgesetzes. Der markanteste Unterschied lag in den Begründungsmustern: Das Bundesnaturschutzgesetz verzichtete auf kulturelle Begründungsmuster wie Heimat und argumentierte stattdessen streng biologisch-naturwissenschaftlich.

 

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10. Nazi-Connections

Der Streit um das Reichsnaturschutzgesetz führte somit nicht zu einer Beschäftigung mit der NS-Vergangenheit des Naturschutzes, sondern beförderte eher die Einsicht, dass es in dieser Hinsicht im Naturschutz nichts zu diskutieren gab. Als die Debatte Ende der sechziger Jahre trotzdem begann, standen personelle Kontinuitäten und die Komplizenschaft mit den nationalsozialistischen Verbrechen im Zentrum. In seiner 1970 erschienenen Dissertation beschrieb Walter Mrass, später Leiter der Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie, ausführlich die landespflegerischen Aktivitäten im Reichskommissariat für die Festigung des deutschen Volkstums.[6] Zu einem Zentrum des Konflikts wurde die Universität Hannover, wo der Landespfleger Heinrich Friedrich Wiepking 1946 eine neue akademische Heimat gefunden hatte, nachdem er im Zweiten Weltkrieg maßgeblich an den Planungen für die eroberten Ostgebiete beteiligt gewesen war. 1972 erklärte dort die Fachschaft der Abteilung Landespflege, „daß Herr Wiepking aufgrund seines politischen Wirkens während der NS-Zeit und der naturideologischen Interpretation der Landespflege als Repräsentant des Faches nicht tragbar wäre".[7]

 

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11. Schatten der Vergangenheit

Der Hinweis auf personelle Kontinuitäten und ideologische Bezüge kam den Naturschützern in den siebziger und achtziger Jahre nicht zwangsläufig ungelegen. Jüngere Naturschützer versuchten sich in dieser Zeit vom konservativ-autoritären Heimat- und Naturschutz älterer Generationen zu emanzipieren und in diesem Konflikt fungierten Bezüge zum Nationalsozialismus gelegentlich als Trumpfkarte. Die NS-Vergangenheit des Naturschutzes war ein einfacher Weg, das Anliegen der Reformer politisch zu überhöhen: Wenn der eigene Naturschutz demokratisch und weltoffen war, jener der Vätergeneration hingegen konservativ und autoritär, dann kämpfte man ja eigentlich noch gegen die letzten Zuckungen des Faschismus.

 

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12. "Grüne Nazis"

Die Lage wurde noch unübersichtlicher, als Anna Bramwell 1985 ein Buch über Richard Walther Darré und "Hitler's Green Party" veröffentlichte, in dem sie die ökologische Bewegung der Gegenwart in einer direkte Traditionslinie zum Nationalsozialismus stellte.[8] Was in der historischen Forschung bald als unseriös galt – schon ein Jahr nach Erscheinen konstatierte eine Rezension, "daß die Interpretation der englischen Historikerin letzten Endes ein irreführendes Bild der geschichtlichen Entwicklung gibt"[9] – führte außerhalb der Wissenschaft ein unrühmliches Nachleben, nicht zuletzt im Internet: Was Neonazis als willkommene Ehrenrettung erschien, war Kritikern der Umweltbewegung ein probates Totschlag-Argument. Umso nachdrücklicher ist deshalb zu betonen, dass die "Grünen Nazis" eine Legende sind, und das nicht nur in jener Weise, die Bramwell suggerierte. Eine auch nur halbwegs konsequente NS-Umweltpolitik ist nicht zu erkennen: Wenn es ernst wurde, machten die Nazis bei Belangen des Natur- und Umweltschutzes regelmäßig einen Rückzieher.

 

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13. Kooperationsverhältnisse

Die historische Forschung hat sich unter dem Eindruck dieser Studien lange auf Schlüsselfiguren und ideologisch gefärbte Zitate konzentriert. Erst nach und nach rückte die praktische Naturschutzarbeit neben personelle und ideologische Bezüge. Inzwischen gibt es kaum noch ernstzunehmende Zweifel, dass das nationalsozialistische Deutschland der vielleicht einzige europäische Staat war, der in den dreißiger Jahren einen Aufschwung der Naturschutzarbeit erlebte. Damit erscheint auch das Reichsnaturschutzgesetz in neuem Licht: Es gilt inzwischen als der entscheidende Impuls für die dezidierte Parteinahme der Naturschützer für den totalitären Staat. Auch die zunehmende Internationalisierung der umwelthistorischen Forschung schärfte den Blick für die ausnehmend günstigen Bedingungen, die der Nationalsozialismus der Naturschutzarbeit bot. Der amerikanische Historiker Charles Closmann nannte es "eines der weitreichendsten Naturschutzgesetze der industriellen Welt".[10]

 

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14. Und immer wieder: Die Eigentumsfrage

Im Naturschutz redet man weiterhin ungern über den Naturschutzboom im NS-Staat. Im Jubiläumsband zum 100-jährigen Bestehen des Bundesamts für Naturschutz wurde die praktische Naturschutzarbeit im Nationalsozialismus zum Beispiel gnädig ausgespart. Das ist im Lichte der aktuellen Herausforderungen des Naturschutzes auch wenig verwunderlich, denn die Konflikte der NS-Zeit sind jenen der Gegenwart nicht unähnlich: Weiterhin steht der Schutz ausgewiesener Flächen im Mittelpunkt, und dazu bedarf es langwieriger Verhandlungen mit Grundbesitzern. Mit der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union von 1992 gewann die Eigentumsfrage ganz neue Dimensionen: Etwa ein Zehntel der bundesdeutschen Fläche sollte nach den Vorgaben aus Brüssel unter Schutz gestellt werden, und zwar ohne Anhörungen oder gar Verhandlungen mit den Grundeigentümern. Das Resultat waren zahllose Konflikte, die den Naturschutz in Verwaltung und Öffentlichkeit vielerorts geradezu verhasst gemacht haben. Das Reichsnaturschutzgesetz mag langsam aus der Erinnerung verschwinden, aber das Verhältnis des staatlichen Naturschutzes zu seiner Gesellschaft, das in der folgenträchtigen Enteignungsregelung seinen extremsten Ausdruck fand, bleibt bis auf weiteres ein schwieriges.

 

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Verantwortlich für diesen Erinnerungsort: Frank Uekötter

 

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Empfohlene Zitierweise: Frank Uekötter, Erinnerungsort "Das Reichsnaturschutzgesetz", URL: http://www.umweltunderinnerung.de/index.php/kapitelseiten/geschuetzte-natur/59-das-reichsnaturschutzgesetz.